Mehrwertsteuer auf Immobilien in Zypern: Wann Sie 5 % und wann Sie 19 % zahlen
Geprüft von Eleni Philippou · Advocate · Cyprus Bar Association · LL.M. (Distinction)Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026
Neubauimmobilien in Zypern unterliegen der Mehrwertsteuer zum Regelsatz von 19 %, doch auf die ersten 130 m² eines anspruchsberechtigten Erstwohnsitzes gilt ein ermäßigter Satz von 5 % — sofern der Wert der Immobilie höchstens 350.000 € beträgt, ihr gesamter Transaktionswert höchstens 475.000 € beträgt und ihre Gesamtfläche unter 190 m² liegt. Oberhalb dieser Grenzen wird die gesamte Immobilie mit 19 % besteuert. Wiederverkaufsimmobilien unterliegen keiner Mehrwertsteuer.
Das Wichtigste in Kürze
- Wiederverkaufsimmobilien unterliegen keiner Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer fällt auf Neubau- bzw. Erstverkaufsimmobilien an.
- Der Regelsatz beträgt 19 %; ein ermäßigter Satz von 5 % gilt für die ersten 130 m² eines anspruchsberechtigten Erstwohnsitzes.
- Anspruchsgrenzen: Immobilienwert ≤ 350.000 €, gesamter Transaktionswert ≤ 475.000 €, Gesamtfläche < 190 m².
- Werden 190 m² oder 475.000 € überschritten, wird die gesamte Immobilie mit 19 % besteuert — eine harte Grenze, nicht nur der übersteigende Teil.
- Der Satz von 5 % erfordert eine zehnjährige Verpflichtung zur Nutzung als Erstwohnsitz; ein vorzeitiger Verkauf oder eine vorzeitige Nutzungsaufgabe löst eine Rückforderung der Mehrwertsteuer aus.
- Nur eine natürliche Person (kein Unternehmen) ist anspruchsberechtigt, einmal je Antragsteller, gemäß Law 42(I)/2023, mit Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026.
Beträgt die Mehrwertsteuer auf Immobilien in Zypern 5 % oder 19 %?
Das hängt davon ab, was Sie erwerben und wie Sie es nutzen werden. Neubauimmobilien unterliegen der Mehrwertsteuer: Der Regelsatz beträgt 19 %, doch Zypern gewährt einen ermäßigten Satz von 5 % auf die ersten 130 m² einer Wohnung, die der Käufer als Erstwohnsitz nutzen wird, vorbehaltlich der Wert- und Flächengrenzen. Wiederverkaufsimmobilien unterliegen überhaupt keiner Mehrwertsteuer.
Die praktische Antwort lautet also: Wiederverkauf — keine Mehrwertsteuer; Neubau als Zweitwohnsitz oder Kapitalanlage — 19 %; anspruchsberechtigter Neubau-Erstwohnsitz — 5 % auf die ersten 130 m², dann 19 % auf einen etwaigen übersteigenden Teil innerhalb der Obergrenzen.
Wer hat Anspruch auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 %?
Der ermäßigte Satz richtet sich gezielt an echte Eigenheimkäufer. Um anspruchsberechtigt zu sein, müssen Sie sämtliche der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen — wird eine davon nicht erfüllt, gilt der Regelsatz von 19 %.
- Erstwohnsitz
- Die Immobilie muss als Ihr Haupt- und ständiger Wohnsitz in Zypern genutzt werden, nicht als Feriendomizil oder Kapitalanlage.
- Natürliche Person
- Nur eine Einzelperson kann den Satz von 5 % geltend machen — kein Unternehmen.
- Neubau / Erstverkauf
- Der Satz gilt für Neubauimmobilien (Erstverkauf), nicht für Wiederverkäufe, die ohnehin keiner Mehrwertsteuer unterliegen.
- Einmal je Antragsteller
- Sie dürfen in den vorangegangenen 10 Jahren nicht bereits eine Mehrwertsteuerbescheinigung zum ermäßigten Satz in Anspruch genommen haben (grob gesagt eine je Person/Paar).
Die Regeln zu 130 m², 350.000 €, 475.000 € und 190 m²
Nach Law 42(I)/2023 ist der ermäßigte Satz sowohl durch die Fläche als auch durch den Wert begrenzt, und beide greifen ineinander. Der Satz von 5 % gilt für die ersten 130 m² bis zu einem Wert von 350.000 €; zwischen diesen Grenzen und den äußeren Obergrenzen von 190 m² und 475.000 € wird der übersteigende Teil mit 19 % besteuert; und jenseits der äußeren Obergrenzen wird die gesamte Immobilie mit 19 % besteuert.
| Fallgestaltung | Mehrwertsteuerliche Behandlung |
|---|---|
| ≤ 130 m² und ≤ 350.000 € | 5 % auf die gesamte Immobilie |
| 130–190 m² (Wert ≤ 475.000 €) | 5 % auf die ersten 130 m²; 19 % auf den Rest |
| Wert 350.000 €–475.000 € | 5 % auf die ersten 350.000 €; 19 % auf den übersteigenden Teil |
| Über 190 m² ODER über 475.000 € | 19 % auf die gesamte Immobilie |
Durchgerechnetes Beispiel: ein Erstwohnsitz von 150 m²
Die Aufteilungsregel lässt sich am einfachsten anhand von Zahlen nachvollziehen. Angenommen, es handelt sich um einen anspruchsberechtigten Neubau-Erstwohnsitz von 150 m² innerhalb der Wertobergrenzen.
Anspruchsberechtigtes Eigenheim von 150 m²
Die ersten 130 m² werden mit 5 % besteuert.
Die verbleibenden 20 m² werden mit 19 % besteuert.
Da die Fläche (150 m²) unter 190 m² liegt und der Wert innerhalb der Obergrenzen bleibt, unterliegt nur der über 130 m² hinausgehende Teil dem höheren Satz — nicht die gesamte Immobilie.
Läge das Eigenheim jedoch über 190 m² oder über 475.000 €, würde die gesamte Immobilie mit 19 % besteuert — die harte Grenze, die größere Eigenheime erfasst.
Fällt bei Wiederverkaufsimmobilien Mehrwertsteuer an?
Nein. Die Mehrwertsteuer wird auf den Erstverkauf einer neuen Immobilie erhoben; Wiederverkäufe auf dem Zweitmarkt unterliegen keiner Mehrwertsteuer. Deshalb zahlt ein Käufer einer Wiederverkaufsimmobilie stattdessen Übertragungsgebühren (um 50 % ermäßigt), während ein Neubaukäufer Mehrwertsteuer und keine Übertragungsgebühren zahlt.
Dies ist auch der Grund, weshalb der Vergleich zwischen Neubau und Wiederverkauf für die Gesamtkosten so wichtig ist: Bei einem Neubau ist der Mehrwertsteuersatz — 5 % oder 19 % — in der Regel der größte Einzelposten, sodass die Bestätigung der Anspruchsberechtigung für den ermäßigten Satz Zehntausende Euro wert sein kann.
Die Zehnjahresregel und die Rückforderung der Mehrwertsteuer
Der Satz von 5 % ist mit einer Verpflichtung verbunden: Die Immobilie muss 10 Jahre lang Ihr Erstwohnsitz bleiben. Wenn Sie sie verkaufen oder vor Ablauf der 10 Jahre nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzen, müssen Sie einen Teil der eingesparten Mehrwertsteuer zurückzahlen — die Rückforderung.
Wie die Rückforderung berechnet wird
Der zurückzuzahlende Betrag entspricht grob dem Mehrwertsteuervorteil × (10 − Jahre der Wohnnutzung) ÷ 10. Ein Auszug nach 4 Jahren führt somit zur Rückzahlung von etwa 6/10 des Vorteils. Es gibt begrenzte Ausnahmen (etwa bestimmte Übertragungen an ein volljähriges Kind), doch gehen Sie davon aus, dass die zehnjährige Verpflichtung real ist, bevor Sie den Satz von 5 % geltend machen.
Können ein Unternehmen oder ein Gebietsfremder den Satz von 5 % geltend machen?
Ein Unternehmen kann dies nicht — der ermäßigte Satz gilt nur für eine natürliche Person, die die Immobilie als ihren Erstwohnsitz nutzt. Dies ist einer der Gründe, warum der Erwerb über ein Unternehmen für ein Eigenheim in der Regel die falsche Struktur ist.
Eine gebietsfremde Einzelperson kann grundsätzlich anspruchsberechtigt sein, denn maßgeblich ist die Nutzung der Immobilie als Erstwohnsitz in Zypern und nicht die Staatsangehörigkeit — doch bedeuten das Erfordernis des Erstwohnsitzes und die zehnjährige Verpflichtung, dass die Immobilie tatsächlich zu Ihrem Hauptwohnsitz werden muss. Ein Feriendomizil oder eine reine Kapitalanlage ist nicht anspruchsberechtigt und wird mit 19 % besteuert.
Wann muss ich den ermäßigten Satz beantragen?
Der Zeitpunkt ist entscheidend: Der Antrag auf den ermäßigten Satz wird beim Finanzamt gestellt und muss rechtzeitig eingereicht werden — bevor die Immobilie an Sie übergeben oder von Ihnen bezogen wird. Zu spätes Handeln kann den Verlust des ermäßigten Satzes bei einer Immobilie bedeuten, die andernfalls anspruchsberechtigt gewesen wäre.
Ihr Rechtsanwalt oder Steuerberater bereitet den Antrag in der Regel mit den Nachweisen dafür vor, dass die Immobilie Ihr Erstwohnsitz sein wird. Nehmen Sie dies frühzeitig in den Zeitplan auf, anstatt es als Formsache beim Abschluss zu behandeln.
Alte und neue Regeln sowie die Übergangsfrist
Die Regelung änderte sich mit Law 42(I)/2023, das die für 5 % anspruchsberechtigte Fläche von den früheren 200 m² (ohne Wertobergrenze) auf die heutige Struktur von 130 m² / 350.000 € herabsetzte, mit den äußeren Obergrenzen von 190 m² / 475.000 €. Welche Regeln gelten, kann davon abhängen, wann die Immobilie die Baugenehmigung erhalten hat.
Eine Übergangsregelung lässt zu, dass manche Immobilien unter der älteren, großzügigeren Regelung weiterhin anspruchsberechtigt bleiben, doch läuft dieses Übergangsfenster bis zum 31. Dezember 2026. Wenn Sie sich auf die alten Regeln stützen, prüfen Sie das Datum der Baugenehmigung der Immobilie und die aktuelle Übergangslage — nach Ablauf der Frist gelten die neuen Grenzen.
Prüfen Sie, welche Regelung gilt
Wenn eine Quelle eine Grenze von 200 m² ohne Wertobergrenze beschreibt, handelt es sich um die Regelung vor 2023. Die aktuellen Regeln lauten 130 m² / 350.000 € mit äußeren Obergrenzen von 190 m² / 475.000 €, und die Übergangsregelung für ältere Projekte endet am 31. Dezember 2026.
Wichtige Fakten
- Regelsatz der Mehrwertsteuer (Neubau)
- 19 %
- Ermäßigte Mehrwertsteuer (Erstwohnsitz)
- 5 % auf die ersten 130 m²
- Wertgrenze
- ≤ 350.000 € (Transaktionswert ≤ 475.000 €)
- Flächengrenze
- < 190 m² (darüber gesamte Immobilie mit 19 %)
- Wiederverkaufsimmobilie
- Keine Mehrwertsteuer
- Verpflichtung zum Erstwohnsitz
- 10 Jahre — ein vorzeitiger Verkauf löst eine Rückforderung der Mehrwertsteuer aus
- Maßgebliches Recht / Übergang
- Law 42(I)/2023; Übergangsregelung bis 31. Dez. 2026
Häufige Fragen
Beträgt die Mehrwertsteuer auf Immobilien in Zypern 5 % oder 19 %?
Neubauimmobilien unterliegen der Mehrwertsteuer zum Regelsatz von 19 %, doch auf die ersten 130 m² eines anspruchsberechtigten Erstwohnsitzes gilt innerhalb der Wert- und Flächengrenzen ein ermäßigter Satz von 5 %. Wiederverkaufsimmobilien unterliegen keiner Mehrwertsteuer. Es sind also 5 % bei einem anspruchsberechtigten neuen Eigenheim (auf die ersten 130 m²), 19 % bei einem neuen Zweitwohnsitz oder einer Kapitalanlage und keine bei einem Wiederverkauf.
Welche Flächen- und Wertgrenzen gelten für den Mehrwertsteuersatz von 5 %?
Der Satz von 5 % gilt für die ersten 130 m² bis zu einem Immobilienwert von 350.000 €, mit äußeren Obergrenzen von 190 m² Gesamtfläche und 475.000 € gesamtem Transaktionswert. Zwischen den inneren und den äußeren Grenzen wird der übersteigende Teil mit 19 % besteuert. Über 190 m² oder 475.000 € wird die gesamte Immobilie mit 19 % besteuert.
Unterliegen Wiederverkaufsimmobilien in Zypern der Mehrwertsteuer?
Nein. Die Mehrwertsteuer fällt nur auf den Erstverkauf einer neuen Immobilie an. Wiederverkäufe auf dem Zweitmarkt unterliegen keiner Mehrwertsteuer; stattdessen zahlt der Käufer Übertragungsgebühren (um 50 % ermäßigt). Deshalb macht der Unterschied zwischen Neubau und Wiederverkauf bei den gesamten Kaufkosten so viel aus.
Was geschieht, wenn ich vor Ablauf von 10 Jahren verkaufe — gibt es eine Rückforderung der Mehrwertsteuer?
Ja. Der Satz von 5 % setzt voraus, dass die Immobilie 10 Jahre lang Ihr Erstwohnsitz bleibt. Ein früherer Verkauf oder die frühere Aufgabe der Nutzung als Hauptwohnsitz löst eine Rückforderung eines Teils der eingesparten Mehrwertsteuer aus, grob gesagt der Vorteil multipliziert mit den nicht abgelaufenen Jahren geteilt durch zehn. Es gibt begrenzte Ausnahmen, doch behandeln Sie die zehnjährige Verpflichtung als real.
Kann ein Unternehmen den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % geltend machen?
Nein. Der ermäßigte Satz steht nur einer natürlichen Person zu, die die Immobilie als ihren Erstwohnsitz nutzt. Ein Unternehmen ist nicht anspruchsberechtigt, was einer der Gründe ist, warum der Erwerb eines Eigenheims über ein Unternehmen in der Regel die falsche Struktur ist. Eine gebietsfremde Einzelperson ist nur anspruchsberechtigt, wenn die Immobilie tatsächlich zu ihrem Hauptwohnsitz wird.
Wann muss ich den ermäßigten Mehrwertsteuersatz beantragen?
Der Antrag wird beim Finanzamt gestellt und muss eingereicht werden, bevor die Immobilie an Sie übergeben oder von Ihnen bezogen wird. Ein zu später Antrag kann den ermäßigten Satz bei einer ansonsten anspruchsberechtigten Immobilie verwirken, nehmen Sie den Antrag daher frühzeitig in Ihren Zeitplan auf, mit Nachweisen dafür, dass die Immobilie Ihr Erstwohnsitz sein wird.
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